Fischerprüfung

Kursbeginn: 29. September 2024, 9 Uhr, im Vereinsheim am Sportplatz in Ettling

Kursende: 11. November 2024

Weitere Einzelheiten sind beim Kursleiter Rudi Fisch zu erfragen (0170/8167528).

Aktueller Ausbildungsplan siehe hier     folgt Anfang September 

Aktueller Fragenkatalog Fischerprüfung 2023/2024  

          Übungsprüfung   

         Aktueller Fragenkatalog 

Die Online - Fischerprüfung

Die Anmeldegebühr zur Online - Fischerprüfung beträgt ab sofort 50 €!

Die Kursgebühr ist bei Lehrgangsbeginn zu entrichten!

Bei der Anmeldung des Kurses muss eine Teilnehmernummer angegeben werden. Diese erhält man, wenn man sich zur Fischerprüfung anmeldet.

           Anmeldung Fischerprüfung

Das Handbuch können Sie sich hier runter laden  

          Handbuch Registrierung Fischerprüfung

Die Fischerprüfung  wird in Bayern online abgelegt. Zuvor muss jedoch (wie bisher) der gesetzlich vorgeschriebene Vorbereitungslehrgang mit einer Dauer von mindestens 30 Unterrichtsstunden abgelegt werden, bevor die Zulassung zur bayerischen Fischerprüfung erteilt wird.

Wissenswertes über die Bayerische Fischerprüfung

Die staatliche Fischerprüfung

muss in Bayern jeder volljährige Angler absolviert haben, der einen Angelschein erwerben möchte. Ein Vorbereitungslehrgang ist Pflicht. Er muss mindestens 30 Stunden umfassen.

Unser Verein veranstaltet seit 1983 Vorbereitungslehrgänge zur Fischerprüfung.

Als Ausbilder fungieren der 1. Vorsitzende Rudi Fisch sowie der Jugendleiter Horst Iwanczok.

Laut Bayerischem Fischereigesetz müssen alle Teilnehmer an einem 30-stündigen Vorbereitungslehrgang teilnehmen.

Der Vorbereitungslehrgang des Fischereivereines umfasst ca. 50 Unterrichtsstunden.

Anmeldung zum Vorbereitungslehrgang beim 1. Vorsitzenden.

Der Angelschein

Im Volksmund wird als Angelschein entweder der Fischereischein oder auch der Fischereierlaubnisschein bezeichnet. Den Angelschein als solchen gibt es nicht.

Wer Angeln gehen möchte muss zuerst mit einer bestandenen Prüfung die Qualifikation als Angler beweisen, dann kann er den Fischereischein bei der Stadt, dem Markt, der Gemeinde lösen.

Mit einem gültigen Fischereischein kann der Angler anschließend einen vom Eigentümer des Angelwassers ausgestellten Erlaubnisschein erwerben. Erst dann darf er zum Angeln gehen

Der Fischereischein in Bayern

Den Fischereischein bzw. den Jugendfischereischein muss jeder Angler am Gewässer bei sich führen. Der Fischereischein bescheinigt, dass der Angler die staatliche Fischerprüfung absolviert hat. Der Jugendfischereischein berechtigt zum Fischfang ausnahmslos in verantwortlicher Begleitung einer erwachsenen Person mit gültigem Fischereischein.

Voraussetzung für die Erteilung des Fischereischeines ist:


  • die bestandene Fischerprüfung
  • fischereiliche Zuverlässigkeit


Es werden ausschließlich sogenannte "Fischereischeine auf Lebenszeit" ausgestellt, die Fischereiabgabe kann für fünf Jahre oder auf Lebenszeit entrichtet werden.

Der Fischereischein wird von der für Ihren Hauptwohnsitz zuständigen Gemeinde ausgestellt.

In den anderen Bundesländern erteilte Fischereischeine gelten nach Zuzug grundsätzlich auch in Bayern unverändert weiter. Nichtdeutsche Fischereischeine sind keine Berechtigung zur Ausübung der Fischerei in Bayern.


Der Antragsteller muss persönlich vorsprechen und folgendes mitbringen:

  • Prüfungszeugnis und Personalausweis/Reisepass
  • 2 Passfotos, ca. 35 x 45 mm


Interessantes für Jugendliche sowie über den Jugendfischereischein

Unter 10 Jahren

Kinder, die das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen in sehr begrenztem Umfang als Helfer eines volljährigen Anglers (Fischereischeininhabers) beteiligt werden. Für ein Kind unter 10 Jahren ist ein Erlaubnisschein und Jugendfischereischein (Angelschein) nicht erforderlich. Jedoch muss der erwachsene Angler, bei dem das Kind mitangelt, über Fischereischein und Erlaubnisschein für das Gewässer verfügen.
Der Gewässerbesitzer oder -pächter kann vorschreiben, dass Kinder unter 10 Jahren nicht am Angeln beteiligt werden dürfen.
Das Kind unter 10 Jahren darf die Angel auswerfen, unter Aufsicht den Drill durchführen, aber keinesfalls einen Fisch töten. Der erwachsene Angler, bei dem das Kind mitangelt, sollte ein Elternteil oder eine Person sein, die im vollen Umfang Autorität über das Kind besitzt. Sie muss jederzeit sofort eingreifen können und sich keinesfalls von der Angel entfernen.

Ab dem 10. Lebensjahr

Ab dem vollendeten 10. Lebensjahr darf ein Kind unter ständiger Aufsicht eines erwachsenen Anglers angeln. Der Jugendliche muss einen Jugendfischereischein besitzen und einen Erlaubnisschein für Inhaber eines Jugendfischereischeins für das Gewässer gelöst haben. Der aufsichtführende Angler muss einen gültigen Fischereischein haben. Der Jugendliche darf mit bis zu zwei Handangeln angeln, soweit der jeweilige Gewässerbesitzer nicht andere Vorschriften erlassen hat.
Ab dem 12. Lebensjahr kann ein Jugendlicher die staatliche Fischerprüfung machen. Den Fischereischein für Erwachsene erhält er jedoch erst an seinem 14. Geburtstag.

Ab 14 Jahren mit oder ohne Fischerprüfung

Ein Jugendlicher, der das 14. Lebensjahr vollendet und die staatliche Fischerprüfung bestanden hat, verfügt über zwei Wahlmöglichkeiten:
a) Er fischt weiter in Begleitung eines erwachsenen Anglers mit dem Jugendfischereischein und dem Erlaubnisschein für Inhaber eines Jugendfischereischeins.
b) Er löst den Fischereischein für Erwachsene und einen Erlaubnisschein für Erwachsene. In diesem Fall kann er alleine ohne Aufsicht angeln.
Im Falle b) kann der Pächter oder Eigentümer eines Fischereigewässers jedoch weitere Beschränkungen erlassen, falls er dies für notwendig hält. So kann er beispielsweise nur eine Handangel erlauben.

Ab 18 Jahre

Ab dem vollendeten 18. Lebensjahr kann eine Person nur noch fischen, wenn sie die Fischerprüfung bestanden und einen Fischereischein für Erwachsene gelöst hat. Besteht eine Person im Alter von 17 Jahren die Fischerprüfung nicht, so darf sie ab ihrem 18. Geburtstag nicht mehr fischen bis die Prüfung erfolgreich abgelegt wurde. Ausnahme hiervon gibt es nicht.

Erlaubnisschein

Den Erlaubnisschein erhalten Sie vom Gewässerbesitzer oder Pächter nach bestandener Fischerprüfung.

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